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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 315/02
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 98 Abs. 3 | |
BRAGO § 102 Abs. 1 | |
BRAGO § 135 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ws 315/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 41 AR 218/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 1250 Js 24508/01 Staatsanwaltschaft Cottbus
In dem Strafverfahren gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Festsetzung der Vergütung des Nebenklägervertreters
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barteides, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kühl und den Richter am Amtsgericht Tscheslog
am 5. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Nebenklägervertreters gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 30. April 2002 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde der Nebenklägerin durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2002 als Beistand bestellt. Am 20. Februar 2002 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wurden am 26. März 2002 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 502,98 € festgesetzt, wobei in der vorgenannten Summe ein Gebührenabschlag von 10 % enthalten ist. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein mit der Begründung, in Ostberlin würden bereits seit längerer Zeit die regulären Gebühren erhoben und auch festgesetzt. Mit Beschluss vom 30. April 2002 hat das Landgericht der Erinnerung nicht abgeholfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nebenklägervertreters, mit der er vorträgt, mit Wirkung zum l. März 2002 seit der Gebührenabschlag Ost in Höhe von 10 % auf die Anwaltsgebühren für den Beitrittsteil des Landes Berlin weggefallen. Es sei nicht einsehbar, warum im Beitrittsteil des Landes Berlin der 10 %ige Gebührenabschlag nicht mehr gelte, ein solcher aber im Land Brandenburg gelten soll. Die ursprüngliche Argumentation für den Gebührenabschlag, die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern seien nicht gleichwertig, dürfe nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
Mit Beschluss vom 15. September 2002 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 98 Abs. 3, 102 Abs. 1 BRAGO statthafte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen, weil die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren nach Maßgabe des Einigungsvertrages, Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 a) zu ermäßigen sind. Nach dieser Vorschrift ermäßigen sich die nach der BRAGO ergebenden Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 10 von Hundert. Der Beschwerdeführer hat seine Kanzlei in dem vorgenannten Gebiet (den neuen Bundesländern) eingerichtet, denn er hat seinen Kanzleisitz in Cottbus.
Die den Beschwerdeführer betreffende Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern ist nicht durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der für die Kostengesetze nach dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt (Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin - KostGErmAufhGBln), vom 22. Februar 2002 (BGBl. 2002 Teil I Nr. 14, 981 f) entfallen. Nach Artikel 1 Abs. 6 KostGErmAufhGBln ist § 135 BRAGO dahingehend geändert worden, dass in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt (Ostberlin), die Maßgabe in Artikel I Kapitel 3 Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ab dem 1. März 2002 nicht mehr anzuwenden ist. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Ostberlin, nicht aber Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den übrigen neuen Bundesländern (vgl. entsprechend Enders, JurBüro 2002, 225; Henke, AnwBl 2002, 167).
Die Aufhebung des 10 %igen Ermäßigungssatzes nur für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Ostberlin, nicht aber für solche mit Kanzleisitz in den übrigen neuen Bundesländern, ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die von den Gerichten ebenso wie von dem Beschwerdeführer zu akzeptieren ist. Die darin liegende Ungleichbehandlung, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels herangezogen wird, ist vom Gesetzgeber gerade gewollt. Der Senat hält das Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Artikel 3 GG und Artikel 12 GG für verfassungswidrig, weil die Vereinheitlichung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Land Berlin der Angleichung der Lebensverhältnisse in West- und Ostberlin Rechnung trägt und damit mit Sachargumenten begründet werden kann, die für die übrigen neuen Bundesländer nicht gelten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 98 Abs. 4 S. 1, 102 Abs. 1 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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